Urlaubsreif

Ihr seid gerade im wohlverdienten Sommerurlaub oder mitten in den Planungen für den Herbst? Wenn Ihr an der Zeiterfassung teilnehmt, findet Ihr im System mit ein paar Klicks heraus, wie viele Urlaubstage Euch zustehen. Doch wie viel Urlaub dürft Ihr überhaupt am Stück nehmen? Wann verfällt der Resturlaub? Und wie steht es um Urlaub in der Probezeit? Wir beantworten Euch die wichtigsten Fragen.

Text: Nadine Diehl

Wer hat welchen Urlaubsanspruch?

Für Euch als Beschäftigte der Universität Mannheim sieht der Tarifvertrag einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche vor. Das entspricht sechs vollen Wochen Urlaub. Seit 2019 gilt dies auch für Auszubildende. Bei Teilzeitbeschäftigten mit weniger als fünf Arbeits­tagen pro Woche ist der Urlaubsanspruch entsprechend geringer. Beispiel: Bei einer Drei-Tage-Woche haben Teilzeitbeschäftigte 18 Tage Urlaub (3 Arbeits­tage x 6). Am Ende kommen sie trotzdem auf sechs Wochen Urlaub, weil sie sich für eine ganze freie Woche nur drei Tage Urlaub nehmen müssen. Hier ein kurzer Über­blick, wem wie viel Urlaub pro Jahr zusteht:

BeschäftigteUrlaubsanspruch
In Vollzeit30 Tage
In TeilzeitAnzahl der Arbeits­tage x 6
Mit Schwerbehinderung (Vollzeit)35 Tage
Mit Schwerbehinderung (Teilzeit)Anzahl der Arbeits­tage x 7
Auszubildende (Vollzeit)30 Tage
HilfskräfteAbhängig von Beschäftigungs­dauer und -umfang

Wie viel Urlaub bekommen Hilfskräfte?

Da wissenschaft­liche und studentische Hilfskräften keine Tarifbeschäftigten sind, richtet sich ihr Urlaubsanspruch nach dem Bundes­urlaubsgesetz, das bei Vollzeitbeschäftigung 20 Arbeits­tage vorsieht. Der Urlaubsanspruch für Hilfskräfte muss je nach Beschäftigungs­dauer und -umfang auf Stunden umgerechnet werden. Folgende Formeln kommen hier zum Einsatz:

Arbeits­tag = Stunden pro Monat/4,348 x 1/5
Urlaub pro Monat (in Stunden) = 20 x 1/12 x Arbeits­tag

Wer es sich ganz einfach machen möchte, kann den Urlaubsanspruch auch in dieser Umrechnungs­liste ablesen. 

Wie viel Urlaub darf ich am Stück nehmen?

Urlaub dient der Erholung! In dieser Zeit dürft Ihr deshalb keiner anderen Erwerbs­tätigkeit bzw. Neben­tätigkeit nachgehen. Außerdem sollen zwei Wochen Urlaub am Stück angestrebt werden – so steht es auch im Tarifvertrag. Der Grund: Meist stellt sich erst dann ein echter Erholungs­effekt ein, gezwungen wird man dazu jedoch nicht. In Einzelfällen und wenn keine wichtigen betrieblichen Gründe dagegensprechen, kann auch der gesamte Jahresurlaub auf einen Schlag genommen werden. Dies kann unter Umständen sinnvoll sein, wenn zum Beispiel eine längere Fernreise bei Euch ansteht.  

Darf ich in der Probezeit in Urlaub gehen?

Den Anspruch auf vollen Jahresurlaub erwerbt Ihr erst nach sechs Monaten. Urlaub darf aber auch während der Probezeit anteilig genommen werden, sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Rechnerisch erhaltet Ihr für jeden vollen Monat ein Zwölftel Eures Jahresurlaubs. Arbeitet Ihr seit vier vollen Monaten in Vollzeit, habt Ihr also bereits einen Urlaubsanspruch von zehn Tagen (30/12 x 4), den Ihr während der Probezeit nehmen dürft. Werdet Ihr während der Probezeit gekündigt, muss die Universität Mannheim Euch die bereits erworbenen Urlaubstage als Resturlaub gewähren.

Bis wann darf ich Resturlaub nehmen?

Solltet Ihr nicht Euren gesamten Urlaubanspruch im aktuellen Jahr verbraucht haben, könnt Ihr den Resturlaub ohne weiteres mit ins neue Jahr nehmen. Aber Vorsicht: Verbraucht Ihr ihn nicht bis einschließlich 30. September des Folgejahres, verfällt Euer Anspruch. War der Urlaub jedoch einvernehmlich für den September geplant und der*die Chef*in lehnt dies jetzt aus dringenden betrieblichen Gründen ab, so darf der Urlaub auch nach dem Stichtag genommen werden – beide Seiten müssen sich bemühen, dies möglichst bald nachzuholen.

Wer aus Unwissen sämtliche Fristen verstreichen lässt, hat trotzdem gute Karten, seinen Urlaub noch nehmen zu dürfen: Der Europäische Gerichtshof hat 2018 entschieden, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer*innen mindestens einmal klar und rechtzeitig mitteilen müssen, dass sie noch Urlaubstage haben, und dass diese verfallen, wenn sie nicht genommen werden. Arbeitgeber müssen die Belehr­ung sogar nachweisen können.

Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch, wenn ich krank werde?

Solltet Ihr während des Urlaubs krank werden, werden Eure Krankheits­tage nicht als Urlaub angerechnet – solange Ihr ein ärztliches Attest vorweist. Vorsicht: Bei Urlaub im Ausland müsst Ihr Euch im Krankheits­fall am ersten Tag bei der Dienststelle melden und Eure Aufenthaltsadresse mitteilen! Doch was passiert mit Eurem Urlaubsanspruch, wenn Ihr über Monate hinweg krank wart? Bei längerer Krankheit kann der gesetzliche Mindest­urlaub von 20 Arbeits­tagen insgesamt 15 Monate übertragen werden, das heißt er muss bis Ende März des darauffolgenden Jahres genommen – oder zum Beispiel bei Renteneintritt ausbezahlt werden.

Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch, wenn mein Arbeits­verhältnis ruht?

Ruht das Arbeits­verhältnis(z. B. wegen Elternzeit), so vermindert sich die Dauer des Erholungs­urlaubs um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat (nicht Beschäftigungs­monat!) des Ruhens. Als Kalendermonat wird ein Monat bezeichnet wie er im Kalender steht, also zum Beispiel vom 1. Januar bis 31. Januar

Beispiel:

Frau Müller ist vom 30. Januar 2019 bis zum 30. Oktober 2019 in Elternzeit (Achtung: Der Oktober hat 31 Tage)

Ihr Urlaubsanspruch reduziert sich um die Kalendermonate, die sie nicht beschäftigt war – das heißt um die Monate Februar bis September, insgesamt also um acht Monate gerechnet auf ihren jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. So reduziert sich ihr Urlaubsanspruch um 20 Tage (30/12 x 8 = 20), es bleibt also ein Restanspruch von 10 Urlaubstagen für das Jahr 2019. Für Januar und Oktober hat sie Urlaubsanspruch.

Achtung: Mutterschutz ist kein Ruhen des Arbeits­verhältnisses!

Mein Arbeits­vertrag endet im laufenden Kalenderjahr – wie viel Urlaubsanspruch habe ich?

Der Urlaubsanspruch beträgt 1/12 für jeden vollen Beschäftigungs­monat (nicht Kalendermonat!). Als Beschäftigungs­monat bezeichnet man einen Zeitraum von 30 bzw. 31 Tagen, z. B. vom 15. September bis 14. Oktober. Bei einem Arbeits­verhältnis vom 15. September bis 10. November würde es sich ebenfalls nur um einen vollen Beschäftigungs­monat handeln.

Beispiel:

Frau Schmitt vertritt Frau Müller in ihrer Elternzeit vom 30. Januar 2019 bis zum 30. Oktober 2019.

Sie erhält für jeden Beschäftigungs­monat Urlaubsanspruch, also für insgesamt neun Monate. Sie hat somit einen Anspruch auf 30/12 x 9 = 22,5 Urlaubstage. Bei der Berechnung wird kaufmännisch gerundet, sprich ab 0,5 wird aufgerundet – macht also 23 Urlaubstage.

Übrigens: Urlaub sollte man am besten schriftlich beantragen. Eine eventuelle Ablehnung sollte dann ebenfalls (nach Beteiligung des Personalrates) schriftlich erfolgen.

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