Habilitation
Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen Befähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmen Fachgebiet. Die Habilitation ist nur in Fachgebieten möglich, die an der Universität Mannheim vertreten sind und in denen der Universität das Promotionsrecht zusteht.
Durch die Habilitation wird die Lehrbefugnis (venia legendi) für ein bestimmtes Fachgebiet erworben. Die Habilitation berechtigt, den Titel „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ zu führen. Mit der Verleihung des Titels verbunden ist die Pflicht, an der Fakultät mindestens 2 Semesterwochenstunden Lehre ohne Vergütung zu halten.
Vorinformationen
Rechtliche Grundlage
Habilitationsordnung der Universität Mannheim
Zu erbringende Habilitationsleistungen
Folgende Habilitationsleistungen sind für die Erlangung der venia legendi zu erbringen:
- Vorlage einer Habilitationsschrift oder gleichwertiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen gemäß § 7 HabilO,
- Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung gemäß § 8 HabilO
- Wissenschaftlicher Vortrag mit anschließendem Colloquium vor dem Habilitationsausschuss gemäß § 9 HabilO
Habilitationsverfahren
1. Schritt Einleitung des Habilitationsverfahrens (Notifikation):
Sie können frühestens ein Jahr vor dem Einreichen des Habilitationsgesuches beim Dekan oder der Dekanin der Fakultät für Sozialwissenschaften die Einleitung des Habilitationsverfahrens in dem Fach oder in dem Teilgebiet, für das die Habilitation angestrebt wird, beantragen.
Außerdem ist zum Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung gem. § 8 HabilO einer der folgenden Nachweise vorzulegen:
- aussagekräftige Dokumente über erfolgreiche Evaluationen der eigenen Lehrveranstaltungen
oder - mindestens in zwei Semestern als Universitätsmitglied abgehaltene studiengangbezogene Veranstaltungen an der Universität Mannheim
oder - der Nachweis über erfolgreich absolvierte hochschuldidaktische Weiterbildungen, z. B. Baden-Württemberg-Zertifikat für Hochschuldidaktik (HDZ-Zertifikat)
oder - studiengangbezogene Lehrveranstaltung nach der Notifikation gem. § 4 Abs 1 und 2 HabilO. Als studiengangbezogene Lehrveranstaltung gilt jede Veranstaltung des Studienplans des betreffenden Faches oder Teilgebietes. Die Veranstaltung soll zwei Veranstaltungsstunden über ein Semester umfassen. Der Habilitationsausschuss bildet eine Kommission aus zwei Mitgliedern, welche die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zur wissenschaftlichen Lehre und die pädagogisch-didaktische Eignung prüft und dazu dem Habilitationsausschuss einen schriftlichen Bericht abgibt. Aufgrund dieses Berichts beschließt der Habilitationsausschuss über die pädagogisch-didaktische Eignung. Beschließt der Habilitationsausschuss, dass der Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung nicht erbracht wurde, teilt die Dekanin oder der Dekan dies der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit. Das Habilitationsverfahren ist in diesem Fall beendet.
- aussagekräftige Dokumente über erfolgreiche Evaluationen der eigenen Lehrveranstaltungen
2. Schritt: Habilitationsgesuch § 5 HabilO
Das Habilitationsgesuch kann frühestens ein Jahr nach der Notifikation beim Dekan oder der Dekanin eingereicht werden.
Voraussetzungen für die Einreichung des Habilitationsgesuches sind:
- Die Bewerberin oder der Bewerber muss den Doktorgrad einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder einen gleichwertigen akademischen Grad einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule besitzen
- Zwischen dem Tag der mündlichen Doktorprüfung und der Einreichung des Habilitationsgesuchs soll eine wissenschaftliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren liegen
- Die Bewerberin oder der Bewerber muss wissenschaftliche Publikationen erbracht haben und nachweisen
In § 5 HabilO sind alle Unterlagen aufgeführt, die dem Habilitationsgesuch beizufügen sind.
Die schriftliche Habilitationsleistung kann in Form einer Monografie oder kumulativ auf der Basis von bereits veröffentlichten Zeitschriftenartikeln erfolgen.
Monografie:
Die Habilitationsleistung muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung aus dem Fach oder Teilgebiet für das die Habilitation angestrebt wird darstellen. Die Leistung muss geeignet sein, die wissenschaftliche Erkenntnis zu fördern und wissenschaftlichen Leistungen entsprechen, welche am Ende einer erfolgreichen Juniorprofessur in der betreffenden Fakultät erwartet werden. Der Habilitationsausschuss kann auch eine bereits veröffentlichte Arbeit als Habilitationsschrift anerkennen. Dies gilt nicht für eine Dissertation.Publikationsbasierte und/
oder kumulative Habilitationsleistung:
Wird eine Habilitation ohne Vorlage einer Habilitationsschrift (publikationsbasierte Habilitationsschrift) beantragt, müssen die wissenschaftlichen Veröffentlichungen eine Einheit bilden, die in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an eine Habilitationsschrift entsprechen. Ihre Ergebnisse sind zusammengefasst vorzulegen und die Einheit ist von der Bewerberin oder dem Bewerber zu begründen. Die Beurteilung der Fachartikel obliegt den Berichterstatter*innen der Habilitationsschrift. Sie ist nicht durch die alleinige Wiedergabe der Ergebnisse eines Review-Verfahrens ersetzbar. Ist ein Fachartikel noch nicht zur Veröffentlichung eingereicht, obliegt es den Berichterstatter*innen, diesem Veröffentlichungspotential zu bescheinigen. Im Fall einer Ko-Autorenschaft konzentriert sich die Bewertung des Fachartikels durch die Berichterstatter*innen allein auf die Qualität des Eigenbeitrags und nicht auf den gesamten Fachartikel.Bei Vorlage von Gemeinschaftsarbeiten muss die Bewerberin oder der Bewerber bei jeder eingereichten Arbeit angeben, welche Teile durch sie oder ihn erbracht wurden. Dies muss durch eine Erklärung der Mitautorinnen oder Mitautoren schriftlich bestätigt werden. Mitautorinnen oder Mitautoren von als schriftliche Habilitationsleistung eingereichten Arbeiten sollen keine Berichterstatterinnen oder Berichterstatter sein.
Anforderungen an das Vortragsthema s.u. 3. Schritt
3. Schritt: Habilitationsvortrag
Aufgrund der Empfehlung die Berichterstatter*innen, beschließt der Habilitationsausschuss über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung.
Wird die schriftliche Habilitationsleistung angenommen, legt der Habilitationsausschuss das Thema des Habilitationsvortrages sowie Ort und Zeit des Vortrages und des Colloquiums fest.
Der Habilitationsausschuss wählt aus drei von der Bewerberin oder dem Bewerber vorzuschlagenden Themen für den wissenschaftlichen Vortrag eines aus. Die Themen müssen dem Fach oder Fachgebiet, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird, entnommen sein, sich aber vom Thema der schriftlichen Habilitationsleistung unterscheiden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Habilitationsausschuss verlangen, dass neue Vorschläge vorgelegt werden.
Konkretisierung:
Der wissenschaftliche Vortrag soll ein wesentliches Problem des Faches oder des Fachgebietes, für das die Habilitandin oder der Habilitand die Habilitation anstrebt, auf dem aktuellen Forschungsstand so behandeln, dass sich auch Angehörige der anderen Fächer der Fakultät ein Urteil bilden können und die venia legendi für das beantragte Fach oder Fachgebiet erteilt werden kann.