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Eine Frau spricht am Pult vor zwei Zuhörern in der Universität.

Habilitation

Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen Be­fähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmen Fach­gebiet. Die Habilitation ist nur in Fach­gebieten möglich, die an der Universität Mannheim vertreten sind und in denen der Universität das Promotions­recht zusteht.

Durch die Habilitation wird die Lehr­befugnis (venia legendi) für ein bestimmtes Fach­gebiet erworben. Die Habilitation berechtigt, den Titel „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ zu führen. Mit der Verleihung des Titels verbunden ist die Pflicht, an der Fakultät mindestens 2 Semesterwochenstunden Lehre ohne Vergütung zu halten.

Vor­informationen

  • Rechtliche Grundlage

    Habilitations­ordnung der Universität Mannheim

  • Zu erbringende Habilitations­leistungen

    Folgende Habilitations­leistungen sind für die Erlangung der venia legendi zu erbringen:

    1. Vorlage einer Habilitations­schrift oder gleich­wertiger wissenschaft­licher Veröffentlichungen gemäß § 7 HabilO,
    2. Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung gemäß § 8 HabilO
    3.  Wissenschaft­licher Vortrag mit anschließendem Colloquium vor dem Habilitations­ausschuss gemäß § 9 HabilO

Habilitations­verfahren

  • 1. Schritt Einleitung des Habilitations­verfahrens (Notifikation):

    Sie können frühestens ein Jahr vor dem Einreichen des Habilitations­gesuches beim Dekan oder der Dekanin der Fakultät für Sozial­wissenschaften die Einleitung des Habilitations­verfahrens in dem Fach oder in dem Teilgebiet, für das die Habilitation angestrebt wird, beantragen.

    Außerdem ist zum Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung gem. § 8 HabilO einer der folgenden Nachweise vorzulegen:

    1. aussagekräftige Dokumente über erfolgreiche Evaluationen der eigenen Lehr­veranstaltungen
      oder
    2. mindestens in zwei Semestern als Universitäts­mitglied abgehaltene studien­gang­bezogene Veranstaltungen an der Universität Mannheim
      oder
    3. der Nachweis über erfolgreich absolvierte hochschul­didaktische Weiterbildungen, z. B. Baden-Württemberg-Zertifikat für Hochschul­didaktik (HDZ-Zertifikat)
      oder
    4. studien­gang­bezogene Lehr­veranstaltung nach der Notifikation gem. § 4 Abs 1 und 2 HabilO. Als studien­gang­bezogene Lehr­veranstaltung gilt jede Veranstaltung des Studien­plans des betreffenden Faches oder Teilgebietes. Die Veranstaltung soll zwei Veranstaltungs­stunden über ein Semester umfassen. Der Habilitations­ausschuss bildet eine Kommission aus zwei Mitgliedern, welche die Be­fähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zur wissenschaft­lichen Lehre und die pädagogisch-didaktische Eignung prüft und dazu dem Habilitations­ausschuss einen schriftlichen Bericht abgibt. Aufgrund dieses Berichts beschließt der Habilitations­ausschuss über die pädagogisch-didaktische Eignung. Beschließt der Habilitations­ausschuss, dass der Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung nicht erbracht wurde, teilt die Dekanin oder der Dekan dies der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit. Das Habilitations­verfahren ist in diesem Fall beendet. 
  • 2. Schritt: Habilitations­gesuch § 5 HabilO

    Das Habilitations­gesuch kann frühestens ein Jahr nach der Notifikation beim Dekan oder der Dekanin eingereicht werden.

    Voraussetzungen für die Einreichung des Habilitations­gesuches sind:

    1. Die Bewerberin oder der Bewerber muss den Doktorgrad einer deutschen wissenschaft­lichen Hochschule oder einen gleich­wertigen akademischen Grad einer ausländischen wissenschaft­lichen Hochschule besitzen
    2. Zwischen dem Tag der mündlichen Doktor­prüfung und der Einreichung des Habilitations­gesuchs soll eine wissenschaft­liche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren liegen
    3. Die Bewerberin oder der Bewerber muss wissenschaft­liche Publikationen erbracht haben und nachweisen

    In § 5 HabilO sind alle Unter­lagen aufgeführt, die dem Habilitations­gesuch beizufügen sind.

    Die schriftliche Habilitations­leistung kann in Form einer Monografie oder kumulativ auf der Basis von bereits veröffentlichten Zeitschriftenartikeln erfolgen.

    Monografie:
    Die Habilitations­leistung muss eine selbständige wissenschaft­liche Leistung aus dem Fach oder Teilgebiet für das die Habilitation angestrebt wird darstellen. Die Leistung muss geeignet sein, die wissenschaft­liche Er­kenntnis zu fördern und wissenschaft­lichen Leistungen entsprechen, welche am Ende einer erfolgreichen Junior­professur in der betreffenden Fakultät erwartet werden. Der Habilitations­ausschuss kann auch eine bereits veröffentlichte Arbeit als Habilitations­schrift anerkennen. Dies gilt nicht für eine Dissertation.

    Publikations­basierte und/oder kumulative Habilitations­leistung:
    Wird eine Habilitation ohne Vorlage einer Habilitations­schrift (publikations­basierte Habilitations­schrift) beantragt, müssen die wissenschaft­lichen Veröffentlichungen eine Einheit bilden, die in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an eine Habilitations­schrift entsprechen. Ihre Ergebnisse sind zusammengefasst vorzulegen und die Einheit ist von der Bewerberin oder dem Bewerber zu begründen. Die Beurteilung der Fach­artikel obliegt den Berichterstatter*innen der Habilitations­schrift. Sie ist nicht durch die alleinige Wiedergabe der Ergebnisse eines Review-Verfahrens ersetzbar. Ist ein Fach­artikel noch nicht zur Veröffentlichung eingereicht, obliegt es den Berichterstatter*innen, diesem Veröffentlichungs­potential zu bescheinigen. Im Fall einer Ko-Autorenschaft konzentriert sich die Bewertung des Fach­artikels durch die Berichterstatter*innen allein auf die Qualität des Eigenbeitrags und nicht auf den gesamten Fach­artikel.

    Bei Vorlage von Gemeinschafts­arbeiten muss die Bewerberin oder der Bewerber bei jeder eingereichten Arbeit angeben, welche Teile durch sie oder ihn erbracht wurden. Dies muss durch eine Erklärung der Mitautorinnen oder Mitautoren schriftlich bestätigt werden. Mitautorinnen oder Mitautoren von als schriftliche Habilitations­leistung eingereichten Arbeiten sollen keine Berichterstatterinnen oder Berichterstatter sein.

    Anforderungen an das Vortragsthema s.u. 3. Schritt

  • 3. Schritt: Habilitations­vortrag

    Aufgrund der Empfehlung die Berichterstatter*innen, beschließt der Habilitations­ausschuss über die Annahme der schriftlichen Habilitations­leistung.

    Wird die schriftliche Habilitations­leistung angenommen, legt der Habilitations­ausschuss das Thema des Habilitations­vortrages sowie Ort und Zeit des Vortrages und des Colloquiums fest.

    Der Habilitations­ausschuss wählt aus drei von der Bewerberin oder dem Bewerber vorzuschlagenden Themen für den wissenschaft­lichen Vortrag eines aus. Die Themen müssen dem Fach oder Fach­gebiet, für das die Lehr­be­fähigung angestrebt wird, entnommen sein, sich aber vom Thema der schriftlichen Habilitations­leistung unter­scheiden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Habilitations­ausschuss verlangen, dass neue Vorschläge vorgelegt werden.

    Konkretisierung:
    Der wissenschaft­liche Vortrag soll ein wesentliches Problem des Faches oder des Fach­gebietes, für das die Habilitandin oder der Habilitand die Habilitation anstrebt, auf dem aktuellen Forschungs­stand so behandeln, dass sich auch Angehörige der anderen Fächer der Fakultät ein Urteil bilden können und die venia legendi für das beantragte Fach oder Fach­gebiet erteilt werden kann.

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