Stellenkauf: Hoffnung auf Entfristungen?

Ende März haben die Landes­regierung und die baden-württembergischen Rektoren den neuen Hochschul­finanzierungs­vertrag unter­zeichnet. Unter anderem sollen Projektmittel in den Grundhaushalt der Universitäten überführt werden – das macht es ihnen nun möglich, neue Stellen zu „kaufen“ und damit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu entfristen.

Text: Achim Brötz und Nadine Diehl

Hochschul­finanzierungs­vertrag – das Wort an sich wirft bereits viele Fragen auf, und noch mehr die Inhalte. Als Laie blickt man hier kaum durch. Eine Sache ist jedoch ziemlich konkret: Die Universitäten im Land dürfen abhängig von ganz bestimmten Bedingungen nun wieder Stellen kaufen. Für den Stellenkauf gibt es Preislisten, die das Land akribisch ausrechnet: Wie viel kostet im Schnitt eine Stelle in der Entgelt­gruppe E13 pro Jahr, in der zum Beispiel sehr viele junge Wissenschaft­lerinnen und Wissenschaft­ler auf niedriger Stufe beschäftigt sind? Wie viel eine E5-Stelle, die in der Regel von einem älteren Mitarbeiter mit höherer Erfahrungs­stufe besetzt ist? Hier müssen die Universitäten ganz genau abwägen, in welchen Tätigkeits­bereichen sie entfristen und was sie sich das kosten lassen wollen.

Mittlerweile sind die „Anmeldungen“ für den Haushalt 2021 erfolgt. Als nächstes müssen das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) und der Landtag prüfen und entscheiden, was von den Plänen umgesetzt werden kann und soll. Der Personalrat hatte in den vergangenen Jahren beobachtet, dass in verschiedenen Bereichen wieder verstärkt befristet beschäftigt wurde, wo eine Entfristung wünschenswert gewesen wäre und die Leitung deshalb gebeten, ernsthaft zu prüfen, bei welchen Aufgaben es sich schlicht um Daueraufgaben handelt und diese nach Möglichkeit mit den neuen Haushalts­mitteln entfristen.

Die Universität Mannheim hat trotz eines enormen Zeitdrucks ihre „Hausaufgaben“ mit Bravour gemacht und eine beträchtliche Anzahl von Stellenkäufen beantragt. Der Personalrat bedankt sich deshalb bei den Beteiligten, allen voran dem Rektorat und der Personalabteilung für den bemerkenswerten Arbeits­einsatz und den mutigen Schritt, dem auch Universitäts­rat und Senat zugestimmt haben!

Das anstehende Prozedere sollte aber auch Anlass sein, als Beschäftigte/r selbst zu schauen, in welchem Befristungs­verhältnis man sich befindet. Denn Befristungen unter­liegen ganz bestimmten Regeln.

Auf welche Art ist mein Vertrag befristet?

Es gibt zwei Arten von befristeten Verträgen – solche mit und ohne Sachgrund. Sachgründe können beispielsweise Projektbefristungen sein. Demnach seid Ihr nur für die Dauer und Bearbeitung eines bestimmten Projekts eingestellt. Mit dem Projektende laufen nicht nur die Finanz­mittel dafür aus, sondern auch Euer Vertrag. Solltet Ihr weiterbeschäftigt werden wollen, muss ein neuer Sachgrund her. Dieser muss nicht immer ein Projekt sein. Häufige Gründe für eine Befristung sind auch Krankheits- und Elternzeit­vertretungen. Gibt es einen Sachgrund kann im Prinzip endlos befristet werden. Anders als oftmals angenommen, gibt es keine Höchstdauer für eine Sachgrund-Befristung bei „normalen“ Beschäftigten. Anders verhält es sich bei wissenschaft­lichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Für ihre Qualifikations­phase haben sie sechs Jahre Zeit, danach können sie nicht weiter zur Qualifikation befristet werden. Sehr wohl aber geht das mit Sachgrund, beispielsweise in einem Forschungs­projekt.

Eine Befristung ohne Sachgrund darf in der Regel maximal zwei Jahre andauern. Innerhalb dieser Zeit darf die Uni den Vertrag höchstens drei Mal verlängern. Wart Ihr beim Land Baden-Württemberg schon einmal sachgrundlos befristet eingestellt, ist das kein weiteres Mal möglich.

Wie finde ich den Befristungs­grund heraus?

Bei akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es einfach: Das Wissenschafts­zeitvertragsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Angabe des Befristungs­grundes im Arbeits­vertrag. Der Rest muss bei der Personalabteilung nachfragen, sollte der Grund nicht im Arbeits­vertrag angegeben sein.

Welche Kündigungs­fristen gelten bei befristeten Verträgen?

Der Kündigungs­schutz ist vom Gesetzgeber im Vergleich zu unbefristeten Verträgen deutlich gelockert. Werden im Arbeits­vertrag keine konkreten Regelungen getroffen, endet das befristete Arbeits­verhältnis zum festgelegten Datum. Eine ordentliche Kündigung ist dann nicht möglich. Der Arbeitgeber kann jedoch vertraglich festhalten, dass die gesetzliche Kündigungs­frist gelten soll – diese beträgt lediglich vier Wochen. Die außerordentliche Kündigung, zum Beispiel bei schwerwiegenden Verstößen des Arbeitnehmers, ist davon nicht betroffen. Im Regelfall gelten an der Universität Mannheim aber die Kündigungs­fristen des Tarifvertrags.

Auch für Menschen mit einer Behinderung oder Schwangere sieht der Gesetzgeber bei befristeten Arbeits­verträgen keinen besonderen Kündigungs­schutz vor. Allerdings hat der Arbeitgeber bei Sachgrund-Befristungen die Pflicht, mindestens 14 Tage vor Beendigung des Vertrags den Arbeitnehmer darüber zu informieren. Versäumt der Arbeitgeber dies, kann aus dem befristeten Vertrag ein unbefristetes Arbeits­verhältnis werden.

Vertragsende in Sicht – was nun?

In jedem Fall solltet Ihr Euch drei Monate vor Ablauf Eures befristeten Vertrags, wenn Ihr noch keinen neuen Vertrag unter­zeichnet habt und Euch auch keine klare schriftliche Aussage seitens der Personalabteilung über die Fortführung Eures Arbeits­verhältnisses vorliegt, arbeits­los melden. Ansonsten riskiert Ihr Euren Anspruch auf Arbeits­losengeld, sollte der Vertrag wider Erwarten nicht verlängert oder entfristet werden.

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