Stellenkauf: Hoffnung auf Entfristungen?

Text: Achim Brötz und Nadine Diehl
Hochschulfinanzierungsvertrag – das Wort an sich wirft bereits viele Fragen auf, und noch mehr die Inhalte. Als Laie blickt man hier kaum durch. Eine Sache ist jedoch ziemlich konkret: Die Universitäten im Land dürfen abhängig von ganz bestimmten Bedingungen nun wieder Stellen kaufen. Für den Stellenkauf gibt es Preislisten, die das Land akribisch ausrechnet: Wie viel kostet im Schnitt eine Stelle in der Entgeltgruppe E13 pro Jahr, in der zum Beispiel sehr viele junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf niedriger Stufe beschäftigt sind? Wie viel eine E5-Stelle, die in der Regel von einem älteren Mitarbeiter mit höherer Erfahrungsstufe besetzt ist? Hier müssen die Universitäten ganz genau abwägen, in welchen Tätigkeitsbereichen sie entfristen und was sie sich das kosten lassen wollen.
Mittlerweile sind die „Anmeldungen“ für den Haushalt 2021 erfolgt. Als nächstes müssen das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) und der Landtag prüfen und entscheiden, was von den Plänen umgesetzt werden kann und soll. Der Personalrat hatte in den vergangenen Jahren beobachtet, dass in verschiedenen Bereichen wieder verstärkt befristet beschäftigt wurde, wo eine Entfristung wünschenswert gewesen wäre und die Leitung deshalb gebeten, ernsthaft zu prüfen, bei welchen Aufgaben es sich schlicht um Daueraufgaben handelt und diese nach Möglichkeit mit den neuen Haushaltsmitteln entfristen.
Die Universität Mannheim hat trotz eines enormen Zeitdrucks ihre „Hausaufgaben“ mit Bravour gemacht und eine beträchtliche Anzahl von Stellenkäufen beantragt. Der Personalrat bedankt sich deshalb bei den Beteiligten, allen voran dem Rektorat und der Personalabteilung für den bemerkenswerten Arbeitseinsatz und den mutigen Schritt, dem auch Universitätsrat und Senat zugestimmt haben!
Das anstehende Prozedere sollte aber auch Anlass sein, als Beschäftigte/r selbst zu schauen, in welchem Befristungsverhältnis man sich befindet. Denn Befristungen unterliegen ganz bestimmten Regeln.
Auf welche Art ist mein Vertrag befristet?
Es gibt zwei Arten von befristeten Verträgen – solche mit und ohne Sachgrund. Sachgründe können beispielsweise Projektbefristungen sein. Demnach seid Ihr nur für die Dauer und Bearbeitung eines bestimmten Projekts eingestellt. Mit dem Projektende laufen nicht nur die Finanzmittel dafür aus, sondern auch Euer Vertrag. Solltet Ihr weiterbeschäftigt werden wollen, muss ein neuer Sachgrund her. Dieser muss nicht immer ein Projekt sein. Häufige Gründe für eine Befristung sind auch Krankheits- und Elternzeitvertretungen. Gibt es einen Sachgrund kann im Prinzip endlos befristet werden. Anders als oftmals angenommen, gibt es keine Höchstdauer für eine Sachgrund-Befristung bei „normalen“ Beschäftigten. Anders verhält es sich bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Für ihre Qualifikationsphase haben sie sechs Jahre Zeit, danach können sie nicht weiter zur Qualifikation befristet werden. Sehr wohl aber geht das mit Sachgrund, beispielsweise in einem Forschungsprojekt.
Eine Befristung ohne Sachgrund darf in der Regel maximal zwei Jahre andauern. Innerhalb dieser Zeit darf die Uni den Vertrag höchstens drei Mal verlängern. Wart Ihr beim Land Baden-Württemberg schon einmal sachgrundlos befristet eingestellt, ist das kein weiteres Mal möglich.
Wie finde ich den Befristungsgrund heraus?
Bei akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es einfach: Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag. Der Rest muss bei der Personalabteilung nachfragen, sollte der Grund nicht im Arbeitsvertrag angegeben sein.
Welche Kündigungsfristen gelten bei befristeten Verträgen?
Der Kündigungsschutz ist vom Gesetzgeber im Vergleich zu unbefristeten Verträgen deutlich gelockert. Werden im Arbeitsvertrag keine konkreten Regelungen getroffen, endet das befristete Arbeitsverhältnis zum festgelegten Datum. Eine ordentliche Kündigung ist dann nicht möglich. Der Arbeitgeber kann jedoch vertraglich festhalten, dass die gesetzliche Kündigungsfrist gelten soll – diese beträgt lediglich vier Wochen. Die außerordentliche Kündigung, zum Beispiel bei schwerwiegenden Verstößen des Arbeitnehmers, ist davon nicht betroffen. Im Regelfall gelten an der Universität Mannheim aber die Kündigungsfristen des Tarifvertrags.
Auch für Menschen mit einer Behinderung oder Schwangere sieht der Gesetzgeber bei befristeten Arbeitsverträgen keinen besonderen Kündigungsschutz vor. Allerdings hat der Arbeitgeber bei Sachgrund-Befristungen die Pflicht, mindestens 14 Tage vor Beendigung des Vertrags den Arbeitnehmer darüber zu informieren. Versäumt der Arbeitgeber dies, kann aus dem befristeten Vertrag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis werden.
Vertragsende in Sicht – was nun?
In jedem Fall solltet Ihr Euch drei Monate vor Ablauf Eures befristeten Vertrags, wenn Ihr noch keinen neuen Vertrag unterzeichnet habt und Euch auch keine klare schriftliche Aussage seitens der Personalabteilung über die Fortführung Eures Arbeitsverhältnisses vorliegt, arbeitslos melden. Ansonsten riskiert Ihr Euren Anspruch auf Arbeitslosengeld, sollte der Vertrag wider Erwarten nicht verlängert oder entfristet werden.