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Urlaub im Risikogebiet – was passiert bei der Rückkehr?

Viele von Euch werden derzeit in Urlaub sein oder haben es noch vor. Ein neues Schreiben der Landes­regierung gibt Hinweise darauf, welche Konsequenzen es für Eure Arbeit hat, wenn Ihr aus einem vom Robert Koch-Institut (RKI) ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehrt.

Text: Nadine Diehl

Die Bundes­regierung prüft gemeinsam mit dem RKI fortlaufend, inwieweit bestimmte Länder oder Regionen als Risikogebiet einzustufen sind. Die aktuelle Liste findet Ihr hier. Auch mit dabei sind beliebte Reiseziele wie die USA und Teile Spaniens. Der Tenor des Schreibens der Landes­regierung: Wer freiwillig und ohne besonderen Grund in eines dieser Gebiete reist, ist selber schuld. Sollte Euer Urlaubsziel bereits vor Eurer Einreise als Risikogebiet klassifiziert worden sein und Ihr bei Eurer Rückkehr deshalb in eine 14-tägige Quarantäne müssen, seid Ihr dazu verpflichtet, Eure Über­stunden abzubauen oder Euch nochmal Urlaub zu nehmen. Ist der Urlaub aufgebraucht, muss Urlaub aus sonstigen Gründen unter Wegfall der Bezüge genommen werden. Dies alles gilt natürlich nur für den Fall, dass Ihr während der Quarantäne nicht von zuhause arbeiten könnt, was an der Universität Mannheim in den meisten Fällen gegeben sein sollte.

Was gilt für Arbeitnehmer­innen und Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer sind nicht dazu verpflichtet, sich ihren Urlaub in ein Risikogebiet genehmigen zu lassen. Er kann auch nicht unter­sagt werden. Danach müsst Ihr Euch jedoch in Quarantäne begeben. Ihr solltet deshalb mit Euren Vorgesetzten vor der Reise abklären, wie Eure Arbeits­fähigkeit sichergestellt werden kann. Hierbei sollte man auch an Homeoffice und Telearbeit denken. Sollte dies nicht möglich sein, müssen Über­stunden abgebaut oder Urlaub genommen werden. Geht auch das nicht, wird Euer Gehalt anteilig um die Zeit der Quarantäne gekürzt und es gibt auch keine finanz­ielle Entschädigung durch das Landes­amt für Besoldung und Versorgung (LBV).

Wann gibt es eine Entschädigung für Arbeitnehmer?

Wenn ein Gebiet vor Eurer Einreise noch nicht als Risikogebiet eingestuft wurde, haben Arbeitnehmer­innen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigungs­zahlungen während der Quarantäne – und zwar auf den Netto-Verdienstausfall. Auch das gilt wieder nur für den Fall, dass keine Telearbeit geleistet werden kann. Die Entschädigung kann ebenfalls gewährt werden, wenn Ihr die Reise aufgrund unaufschiebbarer persönlicher Gründe unter­nommen habt, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung eines Angehörigen, oder Euch durch den Nicht-Antritt der Reise unzumutbare finanz­ielle Schäden entstehen würden, die Ihr vorher nicht absehen konntet.

Was gilt für Beamtinnen und Beamte?

Beamtinnen und Beamten steht es frei, Privatreisen in Risikogebiete zu unter­nehmen. Die Risikoeinschätzung bleibt ihnen selbst überlassen. Trotzdem müsst Ihr bereits vor der Abreise sicherstellen, dass Ihr nach der Rückkehr Euren Beruf uneingeschränkt ausüben könnt. Dies ist in vielen Fällen durch Telearbeit oder Homeoffice möglich. Das Problem: Laut der Landes­regierung wird die Arbeits­fähigkeit bereits nicht sichergestellt, wenn überhaupt in ein Risikogebiet gereist wird – solange es vor Antritt der Reise als Risikogebiet eingestuft war. Können weder Über­stunden noch Urlaub genommen werden – falls Telearbeit nicht möglich ist – liegt in der Quarantänezeit ein „schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst“ vor. Dies führt zu einer Kürzung der Bezüge. Außerdem haben Beamtinnen und Beamte in diesem Fall mit disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Ihr solltet deshalb auf alle Fälle mit der Personalabteilung vorher die Reise abklären. Denn es gibt – wie oben erwähnt – Gründe, die nicht als pflichtwidrig erachtet werden, selbst wenn Ihr anschließend in Quarantäne müsst.

Gibt es Ausnahmen?

Sowohl Beamtinnen und Beamte als auch Arbeitnehmer­innen und Arbeitnehmer, die über ein ärztliches Zeugnis verfügen, das bei der Einreise nicht älter als 48 Stunden ist und eine Corona-Infektion ausschließt, sind von der Quarantänepflicht ausgenommen. Mit der Einführung verpflichtender Coronatests für Reiserückkehrer aus Risikogebieten ab August dürfte die Anzahl der Quarantänefälle deshalb gering sein.

Das genaue Schreiben der Landes­regierung findet Ihr hier.

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