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Steuern sparen im Homeoffice?

Wer von seinem Arbeitgeber zwangs­weise ins Homeoffice geschickt wird – wie es jetzt durch die Corona-Krise der Fall ist – kann 2020 unter Umständen Steuern sparen. Wir zeigen Euch, was Ihr dabei beachten müsst. Und wer die Steuer­erklärung für 2019 noch nicht gemacht hat, findet hier ebenfalls nützliche Tipps, denn vieles davon gilt auch für Nicht-Corona-Zeiten.

Text: Nadine Diehl

Der Laptop läuft bis zu acht Stunden und darüber hinaus, das heimische WLAN ist im Dauerbetrieb und das Smartphone wird zum Diensttelefon. Zwar haben die meistens eine Handy-Flatrate, aber schon jetzt ist abzusehen, dass man Corona auch am Stromzähler ablesen können wird. Irgendwie un­gerecht – schließlich konnten wir uns die Situation nicht aussuchen. Ein kleines Trostpflaster: In der Steuer­erklärung für 2020 können wir unter Umständen dadurch auch mehr Dinge und höhere Beträge als sonst absetzen.

Arbeits­zimmer

Unter normalen Umständen kann man ein häusliches Arbeits­zimmer nur dann bei der Steuer geltend machen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Arbeits­zimmer muss der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit sein und dem Arbeitnehmer darf kein anderer Arbeits­platz im Unter­nehmen zur Verfügung stehen – durch Corona sind aktuell beide Voraussetzungen erfüllt. Doch was geht eigentlich als Arbeits­zimmer durch?

Kurzum: Der Raum darf kein Durchgangszimmer sein und muss ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Wer am Küchentisch arbeitet oder den Schreibtisch im Schlafzimmer nutzt, darf die Räumlichkeiten nicht als Arbeits­zimmer absetzen. Auch Fernseher, Couch und sonstige private Dinge dürfen nicht vorzufinden sein. Hier prüft das Finanz­amt ganz genau. Wer für die Zeit der Corona-Krise aber beispielsweise alle privaten Gegenstände aus einem Gästezimmer herausräumt und in ein vorübergehendes Arbeits­zimmer verwandelt, darf dies in der Steuer­erklärung als solches geltend machen. Das Ganze sollte noch mit Fotos dokumentiert werden.

Wer den Aufwand nicht scheut, für den könnte sich das durchaus lohnen. Denn so kann man – wie sonst auch beim häuslichen Arbeits­zimmer – die Kosten für Miete, Strom und Wasser anteilig absetzen. Ein einfaches Rechenbeispiel: Hat das Arbeits­zimmer einer 100-Quadratmeter-Wohnung eine Größe von 10 Quadratmetern, wären das 10 Prozent der Gesamtfläche. Miete, Strom und Wasser können also zu 10 Prozent als Werbungs­kosten abgesetzt werden – pro Jahr maximal 1.250 Euro. Sogar die Grundsteuer, Versicherungen, Müllabfuhrgebühren, der Schornsteinfeger oder die Zinsen eines Kredits, mit dem man das Haus oder die Wohnung abbezahlt, können anteilig geltend gemacht werden. Auch wenn mehrere Personen ein häusliches Arbeits­zimmer nutzen, kann jeder von ihnen seine Aufwendungen als Werbungs­kosten angeben. 

TIPP:Der Bund der Steuerzahler will sich dafür einsetzen, dass die Bestimmungen zur steuerlichen Anerkennung von heimischen Arbeits­plätzen angesichts der Corona-Krise gelockert werden. Darauf solltet Ihr Euch vorbereiten, in dem Ihr Eure derzeitige Arbeits­situation dokumentiert, z. B. anhand von Fotos zu verschiedenen Tagen und Uhrzeiten.

Arbeits­mittel

Von der Büroklammer bis zum Laptop – alles, was Ihr Euch aus beruflichen Gründen fürs heimische Büro anschaffen müsst, könnt Ihr in der Steuer­erklärung komplett als Werbungs­kosten deklarieren. Wichtig: Quittungen und Kassenzettel gut aufheben! So könnt ihr bis zu 487,90 Euro pro Jahr als Einzelkosten absetzen. Ist der Betrag für eine einzelne Anschaffung höher – zum Beispiel für einen neuen Laptop oder ein Smartphone – müsst Ihr ihn über die Jahre der üblichen Nutzungs­dauer abschreiben. Die Nutzungs­dauer legt das Bundes­finanz­ministerium für jedes Wirtschafts­gut fest (LINK: Tabelle). Bei PC-Monitoren, Laptops und Druckern beispielsweise müsst Ihr den Betrag auf drei Jahre verteilen, bei Smartphones sind es fünf Jahre.

Kassenzettel verschlampt? Keine Bange! Könnt Ihr die Kosten nicht nachweisen, könnt Ihr immer noch eine Pauschale von bis zu 110 Euro absetzen – diese hat sich etabliert. Doch Vorsicht: Einen Rechts­anspruch gibt es darauf nicht. Einen Versuch ist es allerdings Wert, denn mehr als streichen können die Finanz­ämter hier nicht. Oft ist die Pauschale sogar höher als die nachweisbaren Kosten und lohnt sich damit mehr. 

Telekommunikation

Ohne Einzelnachweis werden Telefon und Internet mit pauschal 20 Prozent des Rechnungs­betrages jedoch höchstens 20 Euro im Monat als Werbungs­kosten anerkannt. Eine andere Option ist es, die anfallenden Internet- und Telefonkosten anhand von Rechnungen zu belegen – das geht auch bei Flatrates. Hierbei müsst Ihr Euch lediglich überlegen, in welchem Verhältnis die berufliche und private Nutzung stehen. Der Vorteil: Hier gibt es keine Höchstgrenze, die Aufteilung muss jedoch begründet sein. Den Anteil der beruflichen Nutzung solltet Ihr mit den Rechnungen der letzten drei Monate nachweisen können. Gerade jetzt ist der Anteil mit Sicherheit weitaus höher als die Pauschale. Eine Aufteilung in 50 Prozent privat und 50 Prozent beruflich ist auf jeden Fall drin.

Kosten für Telekommunikation könnt Ihr übrigens auch absetzen, wenn kein Virus grassiert und Ihr nicht im Homeoffice seid – dann dürfte allerdings die Pauschale die nachweisbaren Kosten bei den meisten übersteigen.

Pendeln

Ihr habt ein Job-Ticket oder einen Parkplatz an der Uni, nutzt diese jedoch gerade nicht, weil Ihr im Homeoffice seid? Das ist egal – denn die Kosten laufen weiter. Ihr könnt diese also im Steuerjahr 2020 ohne Probleme absetzen. Anders verhält es sich mit der Entfernungs­pauschale. Hier könnt Ihr nur die Arbeits­tage absetzen, an denen Ihr tatsächlich ins Büro gekommen seid. Wie immer sind das pauschal 30 Cent mal die einfache Wegstrecke zum Arbeits­platz – unabhängig davon mit welchem Verkehrs­mittel Ihr zur Arbeit kommt. Es ist empfehlenswert, darüber Buch zu führen, wo man an welchem Tag gearbeitet hat.

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