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Alle Jahre wieder

Was passiert mit meinem Resturlaub und meinen Über­stunden? Wurde mein „Weihnachtsgeld“ richtig berechnet? Und muss ich zwischen den Jahren unbedingt Urlaub nehmen? Wir erklären Euch die wichtigsten Fakten rund um den Jahreswechsel.

Aktualisiert: Dezember 2024

Resturlaub

Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Hochschule habt Ihr es beim Thema Resturlaub besonders gut getroffen. Anders als andere Angestellten im Öffentlichen Dienst dürft Ihr Euren Resturlaub bis einschließlich 30. September des Folgejahres aufbrauchen – den Semesterzeiten sei Dank. Weniger erfreulich ist es jedoch, dass es nicht jedem gelingt, seine restlichen Urlaubstage auch in Anspruch zu nehmen. Schuld daran sind Über­stunden und hohe Arbeits­belastung. Wer nicht frühzeitig mit seiner/m Vorgesetzten darüber spricht, wie der Urlaub trotz dessen genommen werden kann, verliert möglicherweise seinen Anspruch darauf.

War der Urlaub jedoch einvernehmlich für den September geplant und der Chef oder die Chefin lehnt dies jetzt aus dringenden betrieblichen Gründen ab, so darf der Urlaub auch nach dem Stichtag genommen werden – beide Seiten müssen sich bemühen, dies möglichst bald nachzuholen. Gleiches gilt für den Krankheits­fall: Urlaub, der durch langes Ausfallen angespart wurde, verfällt erst 15 Monate nach Ende des Jahres – also für dieses Jahr zum 31. März 2025.

Wer aus Unwissen sämtliche Fristen verstreichen lässt, hat trotzdem gute Karten, seinen Urlaub noch nehmen zu dürfen: Der Europäische Gerichtshof hat im vergangenen Jahr entschieden, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern mindestens einmal klar und rechtzeitig mitteilen müssen, dass sie noch Urlaubstage haben, und dass diese verfallen, wenn sie nicht genommen werden. Arbeitgeber müssen die Belehr­ung sogar nachweisen können.

TIPP:

Wenn Ihr ins neue Jahr mit Resturlaub startet, solltet Ihr Euch frühzeitig darüber Gedanken machen, wann Ihr bis zum 30. September 2024 frei nehmen möchtet und dies mit Euren Vorgesetzten absprechen.

Zwangs­urlaub wegen Betriebs­schließung?
An der Universität Mannheim gibt es keine erzwungenen Betriebs­schließungen. Zwar schlagen manche Vorgesetzte vor, ihre Abteilung zwischen den Jahren nicht zu besetzen, sodass alle ihre Beschäftigten Urlaub nehmen können – dies geschieht jedoch auf freiwilliger Basis. Wer trotzdem arbeiten möchte oder muss, weil alle Urlaubstage bereits aufgebraucht wurden, darf dies tun. Sowieso müssen bestimmte Abteilungen aus betrieblichen Gründen zumindest auf Sparflamme besetzt bleiben. In der Regel bekommt dort jedoch jeder die Möglichkeit auf ein paar Tage Urlaub, wenn auch nicht alle gleich­zeitig die wohlverdiente Erholungs­pause nehmen können.

Über­stunden
Generell gilt in Sachen Über­stunden die Dienst­vereinbarung zur Arbeits­zeit. Darin ist festgehalten, wie Mehr- oder Minderarbeits­zeiten vermieden werden können. So müssen die betroffenen Beschäftigten bei einer Anhäufung von 30 Stunden zu einem allmählichen Abbau und bei 50 Stunden zu einem sofortigen Abbau von ihren Vorgesetzten angehalten werden. Nicht immer ist dies bis zum Jahresende möglich. In der Vergangenheit wurden dann Über­stunden von der Dienststelle ohne Auszahlung zum 1. Januar einfach gekappt. Dafür gibt es allerdings keine rechtliche Grundlage. Deshalb hat sich der Personalrat dafür eingesetzt, dass sämtliche Über­stunden in der Zeiterfassung ins neue Jahr übertragen werden. Ihr müsst dieses Jahr also keinen Antrag auf Über­tragung stellen!

DOWNLOAD:

Dienst­vereinbarung zur Arbeits­zeit (pdf)

Jahressonderzahlung
Aufgrund der Ergebnisse der Tarifverhandlungen in diesem Jahr gibt es zwar für alle Beschäftigten mehr Geld, das Land wird jedoch im Gegenzug bis einschließlich 2022 die Jahressonderzahlungen auf dem Stand von 2018 einfrieren. Ihr solltet deshalb unbedingt nachprüfen, ob Ihr Euer „Weihnachtsgeld“ in der Höhe erhalten habt, die Euch zusteht. Falls Ihr zwölf Monate in einem Arbeits­verhältnis mit der Universität standet und sich Euer Gehalt im Laufe des Jahres nicht geändert hat – zum Beispiel aufgrund einer Höhergruppierung oder dem Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit – geht dies mit Hilfe dieser einfachen Rechnung:

Jahressonderzahlung (brutto) = Monatsgehalt (brutto) x Bemessungs­satz

Euer Bruttomonatsgehalt findet Ihr auf Eurer letzten Gehaltsabrechnung. Den neuen Bemessungs­satz zur Berechnung der Jahressonderzahlung, der sich aus der „Einfrierung“ ergibt, könnt Ihr aus folgender Tabelle ablesen. Die Sätze von 2021 gelten auch weiterhin (TV-L § 20):

Entgelt­gruppe201820192020ab 2021
1 bis 495 %

91,69 %

88,91 %

87,43 %

5 bis 895 %92,19 %89,40 %88,14 %
9a bis 1180 %77,66 %75,31 %74,35 %
12 und 1350 %48,54 %47,07 %46,47 %
14 und 1535 %33,98 %32,95 %32,53 %

Bemessungs­sätze für die Jahressonderzahlung

Sollte sich Euer Bruttomonatsgehalt innerhalb des Jahres 2024 verändert haben oder solltet Ihr aufgrund einer Kündigung oder eines begonnenen Arbeits­verhältnisses weniger als zwölf Monate gearbeitet haben – dann müsst Ihr folgende Formel zur Über­prüfung anwenden:

((Brutto Juli + Brutto August + Brutto September) / 3)  x  ((Anzahl Arbeits­monate  x  Bemessungs­satz) / 12)

*Auch Monate, die zum Beispiel aufgrund von Kündigung oder Vertragsauslauf nicht zu Ende gearbeitet wurden, zählen als Arbeits­monate

Weitere Beispielrechnungen findet Ihr auf unserer YouTube-Seite. Solltet Ihr der Entgelt­gruppe E9 angehören, Euch in Elternzeit befinden oder schon länger krank sein, gestaltet sich die Über­prüfung etwas komplizierter. Solltet Ihr Fragen dazu haben, könnt Ihr uns gerne jederzeit kontaktieren!

Beamtinnen und Beamte sind übrigens von diesen Regelungen nicht betroffen. Ihre Jahressonderzahlung ist bereits im Monatsgehalt miteingerechnet. Wissenschaft­liche Hilfskräfte erhalten seit 2014 kein Weihnachtsgeld mehr. (ND)

TIPP:

Ausschließlich Tarif-Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeits­verhältnis mit der Universität Mannheim stehen, erhalten eine Jahressonderzahlung. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Ihr NIE zum 30. November kündigen oder in Rente gehen solltet – sonst verliert Ihr Euren Anspruch für das gesamte Jahr! Wer hingegen zum 1. Dezember ein Arbeits­verhältnis mit der Universität begonnen hat, bekommt für den Monat Dezember noch Weihnachtsgeld.

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