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Eine Frau spricht am Pult vor zwei Zuhörern in der Universität.

Habilitation

Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen Be­fähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmen Fach­gebiet. Die Habilitation ist nur in Fach­gebieten möglich, die an der Universität Mannheim vertreten sind und in denen der Universität das Promotions­recht zusteht.

Durch die Habilitation wird die Lehr­befugnis (venia legendi) für ein bestimmtes Fach­gebiet erworben. Die Habilitation berechtigt, den Titel „Privatdozent*in“ zu führen. Mit der Verleihung des Titels verbunden ist die Pflicht, an der Fakultät mindestens 2 Semesterwochenstunden Lehre ohne Vergütung zu halten.

Vor­informationen

  • Rechtliche Grundlage

    Habilitations­ordnung (PDF, 840 kB) der Universität Mannheim

  • Zu erbringende Habilitations­leistungen

    Folgende Habilitations­leistungen sind für die Erlangung der venia legendi zu erbringen:

    1. Vorlage einer Habilitations­schrift oder gleich­wertiger wissenschaft­licher Veröffentlichungen gemäß § 7 HabilO,
    2. Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung gemäß § 8 HabilO
    3.  Wissenschaft­licher Vortrag mit anschließendem Colloquium vor dem Habilitations­ausschuss gemäß § 9 HabilO

Habilitations­verfahren

  • 1. Schritt Einleitung des Habilitations­verfahrens (Notifikation):

    Sie können frühestens ein Jahr vor dem Einreichen des Habilitations­gesuches beim Dekan oder der Dekanin der Fakultät für Sozial­wissenschaften die Einleitung des Habilitations­verfahrens in dem Fach oder in dem Teilgebiet, für das die Habilitation angestrebt wird, beantragen.

    Außerdem ist zum Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung gem. § 8 HabilO einer der folgenden Nachweise vorzulegen:

    1. aussagekräftige Dokumente über erfolgreiche Evaluationen der eigenen Lehr­veranstaltungen
      oder
    2. mindestens in zwei Semestern als Universitäts­mitglied abgehaltene studien­gang­bezogene Veranstaltungen an der Universität Mannheim
      oder
    3. der Nachweis über erfolgreich absolvierte hochschul­didaktische Weiterbildungen, z. B. Baden-Württemberg-Zertifikat für Hochschul­didaktik (HDZ-Zertifikat)
      oder
    4. studien­gang­bezogene Lehr­veranstaltung nach der Notifikation gem. § 4 Abs 1 und 2 HabilO. Als studien­gang­bezogene Lehr­veranstaltung gilt jede Veranstaltung des Studien­plans des betreffenden Faches oder Teilgebietes. Die Veranstaltung soll zwei Veranstaltungs­stunden über ein Semester umfassen. Der Habilitations­ausschuss bildet eine Kommission aus zwei Mitgliedern, welche die Be­fähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zur wissenschaft­lichen Lehre und die pädagogisch-didaktische Eignung prüft und dazu dem Habilitations­ausschuss einen schriftlichen Bericht abgibt. Aufgrund dieses Berichts beschließt der Habilitations­ausschuss über die pädagogisch-didaktische Eignung. Beschließt der Habilitations­ausschuss, dass der Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung nicht erbracht wurde, teilt die Dekanin oder der Dekan dies der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit. Das Habilitations­verfahren ist in diesem Fall beendet. 
  • 2. Schritt: Habilitations­gesuch § 5 HabilO

    Das Habilitations­gesuch kann frühestens ein Jahr nach der Notifikation beim Dekan oder der Dekanin eingereicht werden.

    Voraussetzungen für die Einreichung des Habilitations­gesuches sind:

    1. Die Bewerberin oder der Bewerber muss den Doktorgrad einer deutschen wissenschaft­lichen Hochschule oder einen gleich­wertigen akademischen Grad einer ausländischen wissenschaft­lichen Hochschule besitzen
    2. Zwischen dem Tag der mündlichen Doktor­prüfung und der Einreichung des Habilitations­gesuchs soll eine wissenschaft­liche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren liegen
    3. Die Bewerberin oder der Bewerber muss wissenschaft­liche Publikationen erbracht haben und nachweisen

    In § 5 HabilO sind alle Unter­lagen aufgeführt, die dem Habilitations­gesuch beizufügen sind.

    Die schriftliche Habilitations­leistung kann in Form einer Monografie oder kumulativ auf der Basis von bereits veröffentlichten Zeitschriftenartikeln erfolgen.

    Monografie:
    Die Habilitations­leistung muss eine selbständige wissenschaft­liche Leistung aus dem Fach oder Teilgebiet für das die Habilitation angestrebt wird darstellen. Die Leistung muss geeignet sein, die wissenschaft­liche Er­kenntnis zu fördern und wissenschaft­lichen Leistungen entsprechen, welche am Ende einer erfolgreichen Junior­professur in der betreffenden Fakultät erwartet werden. Der Habilitations­ausschuss kann auch eine bereits veröffentlichte Arbeit als Habilitations­schrift anerkennen. Dies gilt nicht für eine Dissertation.

    Publikations­basierte und/oder kumulative Habilitations­leistung: 
    Wird eine Habilitation ohne Vorlage einer Habilitations­schrift (publikations­basierte Habilitations­schrift) beantragt, müssen die wissenschaft­lichen Veröffentlichungen eine Einheit bilden, die in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an eine Habilitations­schrift entsprechen. Ihre Ergebnisse sind zusammengefasst vorzulegen und die Einheit ist von der Bewerberin oder dem Bewerber zu begründen. Die Beurteilung der Fach­artikel obliegt den Berichterstatter*innen der Habilitations­schrift. Sie ist nicht durch die alleinige Wiedergabe der Ergebnisse eines Review-Verfahrens ersetzbar. Ist ein Fach­artikel noch nicht zur Veröffentlichung eingereicht, obliegt es den Berichterstatter*innen, diesem Veröffentlichungs­potential zu bescheinigen. Im Fall einer Ko-Autorenschaft konzentriert sich die Bewertung des Fach­artikels durch die Berichterstatter*innen allein auf die Qualität des Eigenbeitrags und nicht auf den gesamten Fach­artikel.

    Bei Vorlage von Gemeinschafts­arbeiten muss die Bewerberin oder der Bewerber bei jeder eingereichten Arbeit angeben, welche Teile durch sie oder ihn erbracht wurden. Dies muss durch eine Erklärung der Mitautor*innen schriftlich bestätigt werden. Mitautor*innen von als schriftliche Habilitations­leistung eingereichten Arbeiten sollen keine Berichterstatter*innen sein.

    Anforderungen an das Vortragsthema s.u. 3. Schritt

  • 3. Schritt: Habilitations­vortrag

    Aufgrund der Empfehlung die Berichterstatter*innen, beschließt der Habilitations­ausschuss über die Annahme der schriftlichen Habilitations­leistung.

    Wird die schriftliche Habilitations­leistung angenommen, legt der Habilitations­ausschuss das Thema des Habilitations­vortrages sowie Ort und Zeit des Vortrages und des Colloquiums fest.

    Der Habilitations­ausschuss wählt aus drei von der Bewerberin oder dem Bewerber vorzuschlagenden Themen für den wissenschaft­lichen Vortrag eines aus. Die Themen müssen dem Fach oder Fach­gebiet, für das die Lehr­be­fähigung angestrebt wird, entnommen sein, sich aber vom Thema der schriftlichen Habilitations­leistung unter­scheiden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Habilitations­ausschuss verlangen, dass neue Vorschläge vorgelegt werden.

    Konkretisierung:
    Der wissenschaft­liche Vortrag soll ein wesentliches Problem des Faches oder des Fach­gebietes, für das die Habilitandin oder der Habilitand die Habilitation anstrebt, auf dem aktuellen Forschungs­stand so behandeln, dass sich auch Angehörige der anderen Fächer der Fakultät ein Urteil bilden können und die venia legendi für das beantragte Fach oder Fach­gebiet erteilt werden kann.

Kontakt Habilitationen

Marika Bacsóka

Marika Bacsóka (sie/ihr)

Fakultäts­geschäfts­führung
Universität Mannheim
Fakultät für Sozial­wissenschaften
A 5, 6
Bauteil A – Raum A410
68159 Mannheim