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Interview mit Professor Bitter zum Fall Wirecard

Mit Urteil vom 17.09.2024 hat das OLG München (5 U 7318/22 e) in einem Zwischen- und Teilurteil das Urteil des LG München I vom 23.11.2022 (29 O 7754/21) abgeändert und entschieden, dass die kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzforderungen der Aktionäre der Wirecard AG im Rang des § 38 InsO geltend gemacht werden können. Insolvenzverwalter RA Dr. Michael Jaffé hatte ebenso wie ein Großgläubiger die angemeldeten Forderungen der Aktionäre i. H. v. über 7,6 Mrd. Euro bestritten; sie sollten im Nachrang des § 199 InsO befriedigt werden. 
Peter Reuter befragte Prof. Dr. Georg Bitter zur OLG-Entscheidung, der vor Prozessbeginn im Auftrag der Kanzlei Tilp ein Rechtsgutachten für die Anlegerseite verfasst hatte. 

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